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Satzung des Vereins

„Orpheus xxi  e.V.“

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen” Orpheus xxi NRW “. Das heißt auf Deutsch „. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

  2. Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.

  3. Sitz des Vereins ist Dortmund. 

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Zusammenspiel verschiedener Kulturen, insbesondere der diversen Kulturen des Orients und Okzidents.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung von Künstlerinnen und Künstlern, von Ensembles und Orchestern sowie künstlerischen Projekten verwirklicht. Orpheus xxi NRW e.V. will zudem Projekte unterstützen, die nicht nur die historische Bedeutung von interkulturellem Werteaustausch dokumentieren, sondern auch zu aktuellen gesellschaftlichen Fragen Antworten suchen. Dies beinhaltet Projekte, die der Vermittlung von Musik und Kunst an alle gesellschaftlichen Gruppen dienen und insbesondere auch Mitglieder dieser Gruppen aktiv in den Prozess mit einbeziehen. Neben Vermittlungsprojekten für Menschen aller Altersgruppen richtet sich die Förderung auch auf die Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Migrationshintergründen, Menschen aus sozialen Randgruppen, um nur einige zu nennen.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können geschäftsfähige, natürliche oder juristische Personen werden.

  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen und wird vom Vorstand entschieden.

  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 6 Fördermitglieder

  1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 5 entsprechend.

  2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht, kein aktives und kein passives Wahlrecht.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Jede Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder die Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand.

  2. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Der Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vereinsvorstands. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Email zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an den Schlichtungsausschuss einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses einzulegen.

 

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge können nach persönlicher Leistungsfähigkeit und Alter gestaffelt werden.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind (1) die Mitgliederversammlung des Vereins und (2) der Vorstand des Vereins.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer/innen, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  2. Pro Kalenderjahr beruft der Vorstand mindestens eine Mitgliederversammlung ein.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. Emailadresse gerichtet war.

  4. Anträge über eine Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit frist- und formgerecht einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

  6. Die Mitgliederversammlung kann auch online (virtuell) stattfinden. Die Form der Versammlung wird vom Vorstand festgelegt und in der Einladung zur Versammlung mitgeteilt. Die Authentifizierung erfolgt mittels geeignetem internetüblichen Authentifizierungsverfahren.

  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die persönlich in der Versammlung ausgeübt wird.

  9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  10. Satzungsänderungen können nur von zwei Drittel der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  11. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters.

  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Der Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen, von diesen nimmt eine Person das Amt des/r Vorsitzenden und eine zweite Person das Amt seines/r Vertreters/in wahr.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

  3. Alle Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein einzeln handelnd gerichtlich und außergerichtlich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsbefugt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

  5. Die Wiederwahl ist zulässig.

  6. Die Mitglieder des Vorstands können bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten. Die Ausübung der Vereins- und Organämter kann entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung erfolgen. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

  7. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

  8. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

  9. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

  10. Der Vorstand haftet dem Verein unabhängig von der Höhe seiner Vergütung für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 12 Kassenprüfung

Zwei Kassenprüfer/innen und deren Stellvertreter/innen werden von der  Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Diese/r dürfen nicht  Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig. 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung beschließt mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein Train of Hope Dortmund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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